Blitzermarathon 2015 in Bayern

Aktuell findet bundesweit ein 24-Stunden-Blitzermarathon statt, der am 16. April 2015 von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr dauert. Anschließend wird in Bayern vom 18. bis 23. April 2015 vor allem auf Landstraßen weiter verstärkt kontrolliert. Ziel ist es, Menschen im Straßenverkehr vor schweren Gesundheitsschäden in Folge überhöhter Geschwindigkeit zu schützen. Um den verstärkten Einsatz der Kontrollen auszugleichen, werden die Blitzerstandorte bekannt gegeben. Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr können die Blitzerstandorte eingesehen werden. Um sich die unliebsamen Punkte im Fahreignungsregister (FAER) (ehemals Verkehrszentralregister -VZR) zu ersparen, kann nachgesehen werden, ob für die eigene Wegstrecke Blitzer aufgebaut worden sind. Im Folgenden des Artikels wird kurz auf das Blitzen allgemein und auf ein Aussageverweigerungsrecht eingegangen, wenn man selbst der Beschuldigte oder nicht selbst der Geblitzte ist.

Rechtsgrundlage für das Mobile Blitzen

§ 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sieht vor, dass

auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden dürfen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre.

Klartext:

Wenn also der Verkehrsverstoß anders nur schwerlich nachweisbar wäre, ist der Einsatz eines mobilen Blitzers zulässig. Dies wird regelmäßig in fast allen Fällen gegeben sein.

Ob mobiles Blitzen zulässig ist, wurde bereits bis vor das Bundesverfassungsgericht getragen. Mit Beschluss vom 05. Juli 2010 - 2 BvR 759/10 hat selbiges festgestellt, dass die obergerichtliche Rechtsprechung, welche diese Regelung überwiegend als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr heranzieht, wenn der Verdacht eines Verkehrsverstoßes gegeben ist, nicht zu beanstanden ist. Sofern also die Bildaufnahme erkennbar den Fahrer wiedergibt und die Messgeräte ordnungsgemäß geeicht sind, ist ein Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid nicht immer einfach.

Zeugnisverweigerungsrecht bei Blitzerfotos

Oftmals ist es so, dass der Geblitzte nicht zwingend auch derjenige ist, der als Halter des Fahrzeugs von der Polizei aufgesucht wird oder die Person auf dem Foto nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Dann stellt sich die Frage, ob man die abgelichtete Person identifizieren muss.

Muss ich einen Verstoß, den ich selbst begangen habe, zugeben

Grundsätzlich steht gemäß § 46 Abs. 1 OwiG i. V. m. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO dem Betroffenen (also dem Halter) immer ein Verweigerungsrecht zu, sofern er als Beschuldigter der Ordnungswidrigkeit polizeilich angegangen wird. Keiner muss sich daher selbst einer Ordnungswidrigkeit überführen (nemo tenetur se ipsum accusare Grundsatz oder, zu deutsch: Ich sag dann mal nichts...) und anzeigen, dass er selbst die Person auf dem Foto ist. Ist die abgelichtete Person also auf dem Foto nicht zweifelsfrei erkennbar, wird der Polizei der Nachweis der Ordnungswidrigkeit regelmäßig nicht gelingen.

Muss ich den Fahrer nennen

Interessanter wird die Frage, ob man, wenn man erkennbar nicht selbst die abgelichtete Person ist, der Polizei gegenüber den Fahrer benennen muss, soweit dieser einem selbst bekannt ist. In diesem Fall wird der Halter als Zeuge ersucht um Identifizierung des Fahrers. Nach § 55 StPO kann der Zeuge die Nennung der Person verweigern, wenn es sich um einen Angehörigen (bspw. die Ehefrau oder Verwandte wie den Sohn/die Tochter) handelt, der in § 52 StPO genannt ist.

Was passiert, wenn ich die Aussage verweigere

Oft wird dann seitens der Polizeibeamten gefragt, ob den der Sohn/die Tochter oder der Ehemann im Hause ist. Wird dies verneint (ob wahrheitswidrig oder nicht sei dahingestellt), müssen die Beamten wieder gehen. Kommt die Person und ist sie erkennbar die Person auf dem Foto ist der Täter bekannt und das Bußgeldverfahren wird eingeleitet. Oftmals wird auch bei den Nachbarn nachgefragt. Sofern diese nicht nicht ebenfalls in den in § 52 StPO genannten Personenkreis fallen, haben diese kein Zeugnisverweigerungsrecht und müssen aussagen. Daher ist die Zeugnisverweigerung oftmals nur ein Spiel auf Zeit von kurzer Dauer. Hinsichtlich der kürzeren Verjährungsfristen bei Ordnungswidrigkeiten kann dies zwar zu einem Verjähren führen, im Regelfall kann aber der Abgelichtete dennoch vor Ablauf der Verjährungsfristen aufgefunden werden.