Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, Rechtsberatung und Information

Wegen der schieren Unüberschaubarkeit der Rechtsgebiete ist es als Rechtsanwalt unerlässlich, sich auf bestimmte Fachgebiete als Kernkompetenz zu beschränken um dem Mandaten in diesem Fachbereich für sein Problem eine passende und professionelle Lösung anbieten zu können. Folgende Teilgebiete werden von der Kanzlei angeboten:

Rechtsbereiche:

Arbeitsrecht

Miet- und Werkvertragsrecht

Allg. Vertragsrecht

"Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen." (§ 105 Gewerbeordnung - GewO) "Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet." (§ 631 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB)  "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG)

Das Arbeitsrecht umfasst alle rechtlichen Bestimmungen zur Erwerbstätigkeit. Aufteilen kann man das Arbeitsrecht grob in die Bereiche Individualarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) und Kollektivarbeitsrecht (Verhältnis zwischen Arbeitnehmervereinigungen und Arbeitgeber/Arbeitgebervereinigungen auf der anderen Seite). Das Arbeitsrecht umfasst klassischerweise insbesondere die Bereiche

  • Kündigungsschutz
  • Abmahnung
  • Aufhebungsvertrag
  • Lohn- und Gehaltsforderungen
  • Mutterschutz und Elternzeit
  • Tarifvertragsrecht und Betriebsverfassungsrecht

Das Werkvertragsrecht umfasst die Fragestellungen wie bei Ausbleiben des Werklohns oder mangelhafte Werkleistung und den damit üblicherweise verbundenen Frage- und Problemstellungen effektiv umzugehen ist.

Im Hauptfokus des Mietrechts stehen Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter bspw. über Kündigungsgründe, Mängel des Hauses, Mietpreiserhöhungen und anderes.

Das Grundgesetz gewährt somit die Privatautonomie, also das Recht sich durch selbst gestaltete Verträge zu binden. Das Vertragsrecht umfasst, allgemein formuliert, das Recht der zwischen Privatpersonen geschlossenen Verträge. Als Beispiel sind hier insbesondere zu nennen:

  • Kaufrecht - was gilt bei neu gekauften Sachen wenn die Sache beschädigt ist, Rücktritt, Widerruf vom Kaufvertrag
  • Verkehrsrecht - was gilt bei einem Unfall im Straßenverkehr, Regulierung des Schadens, Gutachteneinholung

Weitere Fragen?

Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Kanzlei Ihren Fall bearbeiten kann, dann fragen Sie doch einfach nach. Lernen wir uns erst kennen und entscheiden Sie dann auf dieser Basis