Kostentransparenz schafft Planungssicherheit
Unverzichtbar ist, vorher zu wissen, was am Ende an Kosten entsteht. Die Frage nach den Kosten ist eine legitime Frage und muss vorab erörtert werden. Entscheiden Sie auf dieser Basis dann, ob Sie den Auftrag zur Durchsetzung Ihrer Rechte erteilen möchten. Selbstverständlich ist die Frage nach einer ersten Kosteneinschätzung unverbindlich und kostenfrei.
Die Kosten eines Rechtsstreits richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. in Familiensachen nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Die Höhe der Kosten lässt sich, auf Grund der Komplexität des Gebührenrechts, leider nicht pauschalisiert beantworten. Grundsätzlich entstehen bei einem Gerichtsverfahren sowohl Gerichts- als auch Rechtsanwaltskosten. In den meisten Fällen richtet sich die Kosten- bzw. die Gebührenhöhe nach dem Verfahrenswert. Oftmals wird der Verfahrenswert vom Gericht am Ende festgelegt. Erst zu diesem Zeitpunkt kann in diesen Fällen eine exakte Kostenaufstellung erteilt werden. Im Regelfall kann aber vorab eine Kosteneinschätzung gegeben werden.
Kosten in zivil- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten
Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Die Höhe einer anwaltlichen Gebühr können Sie § 13 RVG i. V. m. der Anlage 2 zum RVG entnehmen. Diese entnommene einzelne Gebühr multiplizieren sie dann mit der jeweils angefallenen Gebührenhöhe (bspw. 2,5). Eine erste Einschätzung der Gebührenhöhe nach dem RVG können sie sich über den Prozesskosten- und Zinsrechner der Allianz Rechtsschutz Service GmbH verschaffen. Daneben besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer Vergütungsvereinbarung.
Die Erstberatung
Die Erstberatung von Verbrauchern führt gem. § 34 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 RVG zu einer Erstberatungsgebühr. Für eine Erstberatung werden im Regelfall 190 € (inkl. 19% Mehrwertsteuer - Nr. 7008 RVG-VV) fällig. Wird das Mandat über die Erstberatung hinaus weitergeführt, so wird diese Gebühr nach Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 2100 VV RVG auf die weiteren Gebühren voll angerechnet. Eine Erstberatungsgebühr geht daher aus Mandantensicht nicht "verloren", wenn die Sache weiteren Beistandes bedarf.
Außergerichtliches Verfahren
Im außergerichtlichen Verfahren fällt im Regelfall für die anwaltliche Vertretung eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 RVG-VV in Höhe von 1,3 an. Daneben kann eine Einigungsgebühr Nr. 1000 RVG-VV in Höhe von 1,5 anfallen. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens aber mit einem Satz von 0,75 auf die nach Teil 3 VV RVG entstandene Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Auch hier wird somit eine Anrechnung zu Gunsten des Mandanten vorgenommen, sollte das außergerichtliche in ein gerichtliches Verfahren übergeleitet werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass beide Gebühren denselben Gegenstand betreffen. Daneben fällt eine Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG-VV, in Höhe von 20 € an.
Berechnungsbeispiel:
Eine Kaufpreisforderung über 15.000 € wird auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht durch den Schuldner beglichen. Auf ein Schreiben der Kanzlei hin geht das Geld auf dem Konto des Mandanten ein.
1,3 Geschäftsgebühr aus € 15.000,00, Nr. 2400 RVG-VV (Gegenstandswert >13.000 € und <16.000 €, eine Gebühr = 650€; vgl. Anlage 2 zum RVG) | 845 € (650 x 1,3) |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG-VV | 20 € |
19% Mehrwertsteuer (Nr. 7008 RVG-VV) | 164,35 € |
Kosten gesamt: | 1.029,35 € |
Gerichtliches Verfahren
Im gerichtlichen Verfahren fallen im Regelfall für die anwaltliche Vertretung eine Verfahrensgebühr Nr. 3100 RVG-VV von 1,3, eine Terminsgebühr Nr. 3104 RVG-VV von 1,2 und oftmals eine Einigungsgebühr Nr. 1003 RVG-VV von 1,0 an. Daneben fällt eine Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG-VV, in Höhe von 20 € an.
Berechnungsbeispiel:
Eine Kaufpreisforderung über 15.000 € wird nicht durch den Schuldner beglichen. Die außergerichtliche Beitreibung durch den Mandanten selbst bleibt erfolglos. Die Kanzlei wird direkt mit der Klageerhebung beauftragt. Im streitigen Verfahren obsiegt der Kläger, ein Vergleich wird nicht geschlossen.
1,3 Verfahrensgebühr aus 15.000€, Nr. 3100 RVG-VV (zur Höhe einer Gebühr siehe oben) | 845 € (siehe oben) |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 RVG-VV | 780 € |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG-VV | 20 € |
19% Mehrwertsteuer (Nr. 7008 RVG-VV) | 312,55 € |
Anwaltskosten: | 1.957,55 € |
Gerichtskosten: | 879 € |
Kosten gesamt: | 2.836,55 € |
Werden Kosten durch den Prozessgegner erstattet, wenn dieser unterliegt
Im Zivilrecht gilt nach § 91 Zivilprozessordnung (ZPO) das "Obsiegenheitsprinzip". Danach hat
die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. |
Klartext:
Dies bedeutet, dass im Falle des vollständigen Obsiegens die Gegenpartei alle Prozesskosten zu tragen hat. Prozesskosten zerfallen in Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten, dies sind insbesondere die Anwaltskosten.1 Diese Kosten sind dann durch den Prozessgegner zu ersetzen.
Hierbei findet diese Prinzip jedoch im Arbeitsrecht in § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) eine Einschränkung. Dieser Grundsatz gilt nicht bei Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten erster Instanz. Hier trägt jede Partei die Kosten selbst.
Kosten im Strafverfahren
Die Höhe der Vergütung bemisst sich hier nach Gebührentatbeständen, die in Teil 4 der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) des Vergütungsverzeichnis aufgelistet sind. Die Höhe der Kosten eines Strafverfahrens richten sich weiter danach, ob eine Wahl- oder eine Pflichtverteidigung erfolgt. Eine Einschätzung der Kosten kann oftmals erst nach Akteneinsicht erfolgen. Erst dann kann geprüft werden, wie schwierig und umfangreich das einzelne Verfahren ist. Im Regelfall wird in Strafverfahren eine Honorarvereinbarung geschlossen, um Kostentransparenz zu schaffen.
1 Hüßtege in: Thomas/Putzo Zivilprozessordnung Kommentar Vor. § 91 Rn. 3 ff