Ausschluss der Sachmängelhaftung (Gewährleistung) beim Verkauf auf Ebay

Beim Verkauf von Waren über Ebay möchte oftmals der Verkäufer nicht für einen Mangel der Kaufsache haften. Tatsächlich kann der Verkäufer aber berechtigte Ansprüche des Käufers nur unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen. Im Folgenden sollen die Voraussetzungen für Mängelansprüche des Käufers erörtert werden und ein Formulierungsvorschlag für Privatverkäufe gegeben werden.

Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Ware

§ 433 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sieht vor, dass

der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen hat.

Grundsätzliches zur Terminologie (Garantie/Gewährleistung/Sachmängelhaftung):

Beim Ausschluss der Sachmängelhaftung werden regelmäßig zwei Dinge vermischt. Oftmals versuchen Verkäufer, "Garantieansprüche" auszuschließen. Eine Garantie ist von der Sachmängelhaftung scharf zu trennen. Eine Garantie im Sinne des § 443 BGB ist, vereinfacht dargestellt, ein vom Verkäufer gegebenes Versprechen, welches selbstständig neben der Sachmängelhaftung steht. Sofern der Verkäufer keine bestimmte Garantieerklärung abgegeben hat, besteht auch keine Notwendigkeit für einen Garantieausschluss. Aus einem nicht abgegebenen Versprechen können keine Pflichten erwachsen. Ein "Garantieausschluss" seitens des Verkäufers geht also oftmals ins Leere, sofern nicht bewiesen werden kann, dass von beiden Vertragsparteien eigentlich ein Ausschluss der Sachmängelhaftung gewollt war. Zwar sind einige Gerichte bei der Auslegung der Erklärung verkäuferfreundlich gesinnt. Dennoch birgt die "falsche" Formulierung insoweit ein Risiko für den Verkäufer. Weiter wird für den Begriff der gesetzlichen Sachmängelhaftung oftmals der Begriff der "Gewährleistung" verwendet. Dieser Begriff entstammt einer Zeit vor der Schuldrechtsreform. Das Gesetz spricht von Mängelansprüchen.

Klartext:

Wenn eine Privatperson oder ein Unternehmer eine mangelhafte Sache von einem privaten oder gewerblichen Verkäufer bekommt, stehen dem Käufer Mängelansprüche zu.

Wann liegt ein Sachmangel vor, für den einzustehen ist

Ein Sachmangel i. S. d. § 434 BGB liegt vor, wenn die Sollbeschaffenheit der Sache von der Istbeschaffenheit abweicht. Der Mangel muss ferner bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen haben. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Gefahrenübergangs ist zum einen zu unterscheiden, ob vereinbart wurde, dass der Käufer die Sache abholt oder sich schicken lässt oder ob eine Bringschuld vereinbart wurde und zum anderen,

  • ob der Verkäufer und der Käufer jeweils Privatpersonen (Verbraucher i. S. d. § 13 BGB - "unter Gleichen")
  • oder jeweils Unternehmer  (i. S. d. § 14 BGB - "unter Gleichen")
  • oder ein Unternehmer als Käufer von einem Verbraucher als Verkäufer eine Sache erwirbt,
  • oder ob ein Verbrauchsgüterkauf i. S. d. § 474 Abs. 1 BGB vorliegt, also ein Verbraucher auf Käuferseite mit einem Unternehmer auf Verkäuferseite einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache abschließt.

Dies hat entscheidenden Einfluss darauf, ob ein sich zeigender Mangel die Mängelrechte auslösen kann oder nicht. Durch die gewählte Art, wie die Ware zum Käufer kommen soll, wird der Zeitpunkt bestimmt, ab wann ein Mangel bereits vorgelegen haben muss (Zeitpunkt des Gefahrenübergangs).

Hohl-, Schick oder Bringschuld

Der Regelfall bei Ebay ist die Schickschuld i. S. d. § 447 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet, dass vereinbart wurde, dass der Verkäufer die Ware zum Käufer schickt. Daher wird im Folgenden nicht darauf eingegangen, wann der Gefahrenübergang bei Abholung oder Vereinbarung einer Bringschuld eintritt.

Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bei einer Schickschuld (Versendungskauf) - Übergabe an Transporteur oder Übergabe der Ware an den Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf

Hinsichtlich des Zeitpunkts des Gefahrenübergangs ist zu unterscheiden, ob ein Fall des Verbrauchsgüterkaufs vorliegt, oder nicht. Liegt kein Fall eines Verbrauchsgüterkaufs vor, so ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs der Moment, an dem die Ware ordnungsgemäß verpackt an den Dienstleister übergeben wird, der dann die Ware zum Käufer transportiert, also der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Transporteur (bspw. die Post). Das Transportrisiko liegt beim Käufer. Liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß § 475 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt, an dem die Ware durch den beauftragten Transporteur an den Käufer übergeben wird. Das Transportrisiko liegt beim Verkäufer. Hierbei ist anzumerken, dass dann kein Fall der Sachmängelhaftung vorliegt, wenn die Sache nach Gefahrenübergang funktionsuntüchtig wird, bspw. durch Materialermüdung, einen Anwenderfehler oder durch Zufall. Die Mängelrechte sichern also nicht das Risiko ab, für die Dauer der Gewährleistung zu jedem Zeitpunkt eine funktionstüchtige Ware zu haben. Nur Mängel, die zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden waren, lösen die Mängelrechte des Käufers aus.

Wer muss beweisen, dass der Mangel zu diesem Zeitpunkt bereits vorlag

Die Beweislast trifft den Käufer. Dieser muss beweisen, dass zum oben genannten Zeitpunkt die Sache bereits mangelhaft war. Beim Verbrauchsgüterkauf hilft dem Verbraucher hierbei die Regelung des § 477 BGB. Hiernach wird zu Gunsten des Verbrauchers vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich ein Sachmangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang zeigt.

Klartext:

Sachmägelrechte bestehen primär dann, wenn die Sache nicht so wie vereinbart geliefert wird. Der Mangel der Sache muss bei einem Verkauf "unter Gleichen" oder wenn als Käufer ein Unternehmer auftritt, Verkäufer aber ein Verbraucher ist, bereits bei Übergabe an den Transporteur vorhanden sein. Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf) muss der Mangel erst zu dem Zeitpunkt bestehen, an dem die Sache dem Käufer übergeben wird. Dies ist entscheiden. Wird die Sache beispielsweise erst beim Transport beschädigt, liegt bei einem Verbrauchsgüterkauf eine mangelhafte Kaufsache vor (Transportrisiko beim Verkäufer). Fehlt es an einem Verbrauchsgüterkauf und die Sache war bei Übergabe an den Spediteur mangelfrei und ordnungsgemäß verpackt, bestehen keine Mängelrechte (Transportrisiko beim Käufer).

Wann kann die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden

Die Rechte des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Sache werden in § 437 BGB aufgezählt. Dort steht auch, dass Mängelrechte nur dann bestehen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ein anderes kann beispielsweise bestimmt sein, wenn die Mängelrechte wirksam ausgeschlossen wurden. Grundsätzlich gilt, dass 2 Privatpersonen oder 2 Unternehmer untereinander (2 "Gleiche") oder wenn auf Seiten des Käufers ein Unternehmer, auf Seiten des Verkäufers ein Verbraucher steht, die gesetzlichen Mängelansprüche vollständig ausschließen können. Gemäß § 476 Abs. 1 BGB ist ein Ausschluss der Mängelansprüche nur dann nicht möglich, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.

Klartext:

Stehen auf beiden Seiten des Vertrages jeweils 2 "Gleiche" oder ist der Verkäufer ein Verbraucher und der Käufer ein Unternehmer, dann kann die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden. Ansonsten nicht.

Wie kann die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden und wann liegen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vor

Der Ausschluss der Sachmängelhaftung kann durch individualvertragliche Vereinbarung vorgenommen werden oder in AGB's. Hierbei ist zu beachten, dass AGB's i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB im Regelfall bereits dann vorliegen, wenn der Verkäufer die gleiche Formulierung bereits 3 mal verwendet ohne diese zur Diskussion zu stellen. Daher wird wohl im Regelfall davon auszugehen sein, dass die Sachmängelhaftung im Wege von AGB's ausgeschlossen werden soll. Dies bedeutet, dass auch eine Privatperson AGB's nutzt, wenn Sie 3 mal den Ausschluss verwendet hat. Sofern ein Formular eines Dritten (bspw. ADAC Kaufvertrag) verwendet wird und der andere Vertragspartner nicht frei in der Auswahl des in Betracht kommenden Vertragstextes ist und keine Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH), Urteil des VIII. Zivilsenats vom 17.2.2010 - VIII ZR 67/09 bereits die einmalige Verwendung eines von einem Dritten erstellten Formulars zur Anwendbarkeit des AGB Rechts führen.

Klartext:

Wird die Sachmängelhaftung mehr als 3 mal formularmäßig ausgeschlossen ohne dass die Klausel zur Diskussion gestellt wird, unterliegt die Ausschlussvereinbarung sowohl bei einem Verkäufer, der Unternehmer ist, als auch bei einem Verkäufer, der Verbraucher ist, der AGB Kontrolle. Verbraucher und Unternehmer sind hier gleichgestellt. Wird ein Formular eines Dritten verwendet, liegen ebenfalls im Regelfall bereits ab der ersten Verwendung AGB's vor.

 Worauf muss beim Ausschluss der Sachmängelhaftung bei Vorliegen von AGB's geachtet werden

AGB's unterliegen einer Inhalts- und Transparenzkontrolle und können gegen Klauselverbote verstoßen. Zum einen darf der Ausschluss der Sachmängelhaftung den Käufer gemäß § 307 BGB nicht unangemessen benachteiligen. Weiter darf die Klausel nicht gegen die Klauselverbote aus § 309 BGB, insbesondere Nr. 7 und Nr. 8 verstoßen. Geht der Ausschluss der Sachmängelhaftung also insgesamt zu weit, ist die Klausel unwirksam. Unwirksam ist beispielsweise ein Ausschluss, der auch Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit mit einschließen möchte oder auch für beispielsweise vorsätzliches Handeln Geltung beansprucht. Eine allgemein gültige Formulierung, die alle Fälle abdeckt, kann nur schwer erarbeitet werden. Anbieten kann sich aber folgende Formulierung:

Der angebotene Kaufgegenstand wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Einzelbeispiele für unwirksame AGB Klauseln:

  • "Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft"
  • "Die Kaufsache wird unter Ausschluss des EU Rechts verkauft"
  • "Dies ist ein Privatverkauf - es bestehen keine Gewährleistungsansprüche"

Wovor schützt ein Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht

§ 444 BGB legt fest, dass sich der Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden nicht berufen kann, soweit er den Mangel arglistig (vorsätzlich) verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Die Übernahme einer Garantie setzt nach der Rechtsprechung des BGH vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06 voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. Eine Garantieerklärung wird der Verkäufer im Regelfall nicht abgeben wollen (s. o.). Weiter führt der BGH jedoch aus: "Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB)". Der Sachmängelhaftungsausschluss umfasst also dann die Fälle nicht, in denen die Kaufsache von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.

Klartext:

Wenn der Verkäufer um den Mangel wusste und diesen vorsätzlich verschwieg, so kann er sich auch auf einen wirksamen Sachmängelhaftungsausschluss nicht berufen. Wird in der Artikelbeschreibung eine bestimmte Beschaffenheit angepriesen (bspw. "nur 30.000 km" bei einem PKW oder "nur 15.000 Auslösungen" bei einer Spiegelreflexkamer) und gleichzeitig ein Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, kann der Käufer bei Fehlen der zugesicherten Beschaffenheit trotzdem Sachmängelansprüche geltend machen. Die zugesicherte Beschaffenheit ist vom Sachmängelhaftungsauschluss dann im Regelfall nicht erfasst.