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Equal Pay Day - Ist eine Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau hinsichtlich des Entgelts rechtlich zulässig
Heute am 20.03.2015 ist Equal Pay Day. Zum Zeichen ungleicher Löhne für gleiche Arbeit werden rote Handtaschen getragen und die finanzielle Gleichstellung bei der Entlohnung zwischen Mann und Frau (Schließen des Gender Pay Gap) gefordert. Aber ist eine unterschiedliche Entlohnung überhaupt zulässig? Lohnverhandlungen sind oftmals Bestandteil des (2ten) Vorstellungsgespräches. Können hier die Löhne frei verhandelt werden oder ist grundsätzlich gleicher Lohn für gleiche Arbeit am Ende gar Gesetz
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Keine Kürzung des Urlaubs bei Wechsel von Voll- in Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen
Wechselt der Arbeitnehmer von einer Vollzeit in eine Teilzeittätigkeit und sinkt dadurch die Anzahl der Tage, an denen der Arbeitnehmer im Betrieb ist, wurde bisher der noch nicht eingebrachte Urlaub anteilig umgerechnet. So wurde nach der nun aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bisher sicher gestellt, dass ein Arbeitnehmer, der beispielsweise 6 Wochen Urlaub im Jahr hatte, auch beim Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen weiterhin 6 Wochen Jahresurlaub hatte. Diese Umrechnung stellt nach dem Europäischen Gerichtshof eine Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter dar. Daher ist keine Umrechnung des bereits während der Vollzeittätigkeit erworbenen Jahresurlaubsanspruches zulässig. Dieser Rechtsauffassung hat sich das BAG mit Urteil vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) nun angeschlossen. Dies kann aber, je mehr alte Urlaubstage vor dem Wechsel in die Teilzeit nicht eingebracht wurden und je stärker die Zahl der Wochenarbeitstage sinkt, schnell zu Problemen mit sehr langer Urlaubsdauer führen. Wie kann sich der Arbeitgeber hier verhalten?
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Kündigung bei gleichzeitiger Freistellung unter Anrechnung der Urlaubstage
Ein Arbeitgeber gewährt durch eine Freistellungserklärung für den Zeitraum nach dem Zugang einer fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung nur dann für den Fall der unwirksamen fristlosen Kündigung wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. Weiter muss die Freistellung im Regelfall auch unwiderruflich erfolgen. Deshalb gewährt nach der neuen Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben wohl nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs (und damit regelmäßig zu Anfang der Freistellung) auszahlt oder vorbehaltlos zusagt. Im anderen Fall liegt wohl nach der neuen Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keine wirksame Urlaubsgewährung vor. In Ermangelung wirksamer Urlaubsgewährung kann der Arbeitnehmer damit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung verlangen.
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Strafbefehl wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gegen Notarzt im Einsatz aufgehoben
Einem Notarzt drohte der Führerscheinentzug. Er soll während einer Einsatzfahrt rücksichtslos gerast sein. Der Notarzt Alexander Hatz war mit Blaulicht und Martinshorn im Einsatz, um ein 2 jähriges Mädchen zu retten, das Schnellkleber verschluckt hatte und drohte zu ersticken. Ein Autofahrer zeigte den Notarzt an. Er warf ihm vor, beim Überholen eines rechts abbiegenden Autos zu weit ausgeschert zu sein. Dadurch habe er scharf bremsen und ausweichen müssen. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat gegen den Notarzt einen Strafbefehl beantragt. Das Amtsgericht Neuburg a. d. Donau hat den Strafbefehl erlassen und ihm 4.500€ Geldstrafe angedroht, sowie Führerscheinentzug für 6 Monate. Dieser Strafbefehl wurde nun aufgehoben.
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Bundesarbeitsgerichtsurteil (BAG) zur Formulierung von Bewertungen im Arbeitszeugnis - "zu unserer vollen Zufriedenheit" entspricht Note "3 - befriedigend"
Arbeitszeugnisse haben für den Arbeitnehmer, wenn er sich auf eine neue Stelle bewirbt, einen großen Stellenwert. Daher ist oftmals die Formulierung entscheidend. Wenn der Arbeitnehmer mit der Formulierung des Arbeitszeugnisses unzufrieden ist und sich der Arbeitgeber auf Formulierungsvorschläge des Arbeitnehmers nicht einlässt, stellt sich oftmals die Frage, wer eine bessere Arbeitsleistung beweisen muss oder darlegen muss, dass die gewählte Formulierung der tatsächlichen Arbeitsleistung entspricht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun hinsichtlich der Formulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit" für eine Klärung hinsichtlich der Beweislast gesorgt.
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