Die Wintermonate brechen an - besteht eine Pflicht zum Aufziehen von Winterreifen (M+S) und welche Folgen hat ein Verstoß?

Die letzten Monate eines Jahres sind oftmals belegt mit einem hektischem Treiben. Bei Erfüllung der familiären und beruflichen Pflichten wird der Termin zum Reifenwechsel manchmal hinten anstehen müssen. In diesem Beitrag soll erläutert werden, wann eine Pflicht zum Aufziehen von Winterreifen besteht und welche Folgen eine Fahrt mit nicht geeigneten Reifen haben kann.

Pflicht zum Aufziehen von Winterreifen:

§ 2 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht vor, dass

bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden darf, die die (...), beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).

Klartext:

Es besteht eine Pflicht zum Aufziehen von Winterreifen nur dann, wenn die witterungsbedingten Fahrbahnverhältnisse dies erfordern.

Gibt es Monate, in denen zwingend Winterreifen aufgezogen werden müssen (Oktober bis Ostern - "O bis O Regel")

Nein, eine "Monatsregelung" sieht die StVO nicht vor. Daher darf grundsätzlich auch im Dezember oder Januar ein Fahrzeug mit Sommerreifen betrieben werden, sofern die Witterungsverhältnisse dies zulassen. Das Gesetz knüpft die Pflicht zur Nutzung von Winterreifen an die konkreten witterungsbedingten Fahrbahnverhältnisse. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifeglätte nur dann gefahren werden darf, wenn M+S Reifen aufgezogen worden sind. Sofern die Witterungsverhältnisse es aber zulassen, kann auch in den "Monaten von O bis O" grundsätzlich keine Pflichtverletzung darin zu sehen sein, ein Fahrzeug ohne M+S Reifen zu nutzen.

Was gilt bei einer Reifenpanne

Bei einer Reifenpanne kann die Fahrt auch mit einem Reifen ohne M+S Kennzeichnung kurzfristig fortgesetzt werden. Der Notfallreifen muss jedoch unverzüglich durch einen M+S Reifen ersetzt werden.

Was ist zu beachten bei "Ganzjahresreifen"

Die StVO setzt voraus, dass die Reifen über die M+S Bezeichnung verfügen. Sofern die Ganzjahresreifen diese Qualitätsmerkmale erfüllen, steht einer Nutzung im Winter grundsätzlich nichts entgegen. Hierbei kommt es nur auf die aufgedruckte Bezeichnung M+S an. Eventuelle vom Hersteller aufgedruckte Schneeflocke, Bergspitzen oder sonstige Zusagen sind grundsätzlich nicht von Belang.

Droht eine Sanktion, wenn ein Fahrzeug ohne M+S Bereifung lediglich in der Stadt geparkt wird

Nein. Sollte ein Ordnungshüter ihr Fahrzeug bei witterungsbedingten Fahrbahnverhältnissen im geparkten Zustand ohne die vorgeschriebene Bereifung auffinden, zieht dies keine Folgen nach sich. Das Gesetz spricht ausweislich des Wortlautes lediglich von "gefahren". Ein geparktes Fahrzeug erfüllt den Tatbestand nicht.

Was passiert bei einem Verstoß

Hierbei ist zu trennen zwischen den öffentlich - rechtlichen und den möglicherweise zivilrechtlichen Folgen.

Öffentlich-rechtliche Folgen (Bußgeld)

Der Verstoß gegen die Winterreifenpflicht ist gemäß der Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) in der laufenden Nummer 5a bußgeldbewährt mit einer Geldbuße von bis zu derzeit 60 €. Daneben wird gemäß Punkt 3.2.1 der Anlage 13 (zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ein Punkt im deutschen Fahreignungsregister (FAER), bis zum 30. April 2014 Verkehrszentralregister (VZR) genannt, fällig. Kommt es in Folge der fehlerhaften Bereifung zu einem Unfall droht ein Bußgeld von derzeit 80€.

Zivilrechtliche Folgen (Haftung)

Werden Sommerreifen auf Schnee benutzt, kann dies dazu führen, dass die Kaskoversicherung gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine erhebliche Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit vornimmt. Daneben kann dies unter Umständen dazu führen, dass eine Mithaftung des Geschädigten gegenüber der Haftpflichtversicherung besteht.